Nooröffnung Eckernförde

Aktuelles

  • Bürgersprechstunde entfällt

    Bürgersprechstunde entfällt

    Die Bürgersprechstunde am 21. Mai 2025 entfällt!Gerne stehen wir am 28. Mai 2025 zu der gewohnten Zeit von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr für Ihre […]

  • Info-Veranstaltung mit Baustellenbesichtigung am 10. Mai von 10-12 Uhr

    Info-Veranstaltung mit Baustellenbesichtigung am 10. Mai von 10-12 Uhr

    Blick über die Nooröffnung: Zum „Tag der Städtebauförderung“ am 10.05.2025 ist die Aussichtsterrasse geöffnet. „Lebendige Orte, starke Gemeinschaften“ – unter diesem Motto findet am 10. […]

  • Durchlassbauwerk Steindamm – Baufortschritt

    Durchlassbauwerk Steindamm – Baufortschritt

    Die wasserseitige Verbindung zwischen dem Hafen (Ostsee) und dem Noor ist aktuell über Pumpen sichergestellt. Die bisherigen alten Ingenieurbauwerke befinden sich im Ausbau und die […]

Sanierungsgebiet

Die Öffnung des Ende der 1920er Jahre zugeschütteten Noors ist ein bedeutender Beitrag, historische Stadtstrukturen und die landschaftliche Einbindung von Eckernförde wiederherzustellen und erlebbar zu machen. Wo zuvor großflächige Gewerbebetriebe und versiegelte Flächen das Stadtbild prägten, wird ein lebendiges Quartier mit offener Wasserfläche und einer umgebenden Parkanlage als neuer Aufenthalts- und Wohnort entstehen.

Um diese Ziele zu erreichen, werden verschiedene Maßnahmen im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ durchgeführt. Die Stadt Eckernförde verfolgt das Ziel, die Einwohnerinnen und Einwohner sowie alle weiteren Interessierten über die Entwicklungsprozesse zu informieren. Auf dieser Internetseite wird fortlaufend über die aktuellen Entwicklungen im Sanierungsgebiet berichtet und wesentliche Informationen zum Stadtentwicklungsprojekt zur Verfügung gestellt.

Entwicklung der Planung

Mit dem Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) aus dem Jahr 2006 wurden für den Entwicklungsschwerpunkt der erweiterten Innenstadt mit den Teilgebieten “Innenstadt – Hafen – Noor” Stadtumbaubedarfe festgestellt und formuliert. Als teilräumliche planerische Detaillierung folgte im Jahr 2008 die Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplanes Innenstadt und die Festlegung der drei Stadtumbaugebiete “Nördliche Innenstadt”, “Südliche Innenstadt” und “Nooröffnung”.

>>Gutachten und Konzepte der Stadt Eckernförde

Im Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes für den Bereich “Binnenhafen/Nooröffnung” konkretisierte sich die Idee der Wiederherstellung einer offenen Verbindung zwischen Noor und Ostsee. Frühzeitig wurden vorbereitende Untersuchungen für das Gebiet durchgeführt und das Sanierungsgebiet “Nooröffnung” festgelegt.

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche und landschaftliche Verbindung der neuen Nooröffnung zu schaffen, wurden die Bebauungspläne Nr. 62 Teilbereich I “Reeperbahn – Noorstraße – Schulweg” und Nr. 62 Teilbereich II ” Reeperbahn – Noorstraße – Schulweg” sowie Nr. 65 “Noorstraße – Burgwall” aufgestellt und der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert.

>>Bebauungsplanübersicht der Stadt Eckernförde

Visualisierungen Nooröffnung

>> Virtueller Rundgang durch die Nooröffnung

Förderbescheid für die Erschließungsmaßnahme “Nooröffnung”

2024

Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 62 Teilbereich II

2022

Förderantrag für die Erschließungsmaßnahme “Nooröffnung”

2021

Beschluss zur 2. Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplanes für die Innenstadt Eckernfördes

2018

Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 62 Teilbereich I

2017

Beginn der Abbruchmaßnahmen im Sanierungsgebiet

2012

Festlegung des Sanierungsgebiets “Nooröffnung”

2012

Fortschreibung des Siegerentwurfs des städtebaulichen Gutachterverfahrens

2011

Städtebauliches Gutachterverfahren für den Bereich Binnenhafen-Nooröffnung

2009

Beschluss zur Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen (VU) für das Gebiet “Nooröffnung”

2008

Festlegung des Stadtumbaugebiets “Nooröffnung” im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms “Stadtumbau West”

2008

Beschluss zur 1. Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplanes für die Innenstadt Eckernfördes

2008

Beschluss des Integrierten Stadtentwicklungskonzept für die Stadt Eckernförde (ISEK)

2006

Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm “Stadtumbau West”

2004

Baumaßnahmen

Nach Ankauf und dem Abbruch der ehemals gewerblich genutzten Flächen unmittelbar angrenzend an die Eckernförder Innenstadt wurden die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen. In 2024 beginnt die Umsetzungsphase der zahlreichen geplanten Baumaßnahmen zum Städtebauprojekt “Nooröffnung”, diese behinhalten:

Fledermausersatzquartier

Zwischen dem Windebyer Noor und dem Hafenbecken besteht eine Wasserverbindung durch einen unterirdischen Kanal, der die Wasserstände über ein Wehr und Tore zur Ostsee ausgleicht. Der sogenannte Noorkanal und das Steuerungsbauwerk am Hafen entspricht nicht mehr einer ausreichenden Bausubstanz.

Im Zuge von vorbereitenden Untersuchungen zum Rückbau des alten, baufälligen Kanaltunnels wurde im Jahr 2019 bei einer Taucherfahrt ein Fledermausbesatz in dem Bauwerk festgestellt.

Mit dem neuen unterirdischen Ersatzquartier wurde als Nachbau des Kanals für die geschützten Fledermäuse ein den Anforderungen des Artenschutzes entsprechendes Alternativquartier geschaffen, welches die räumlichen und klimatischen Verhältnisse des Noorkanaltunnels simuliert. Im Rahmen eines Monitorings wird der Umzug der Tiere fachgutachterlich begleitet.

Planung und Bau in den Jahren 2022-2024.

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Durchlassbauwerk am Steindamm

Nach rund 100 Jahren Betrieb wird das marode Durchlassbauwerk entsprechend des aktuellen Stands der Technik und den aktuellen Erkenntnissen des Hochwasserschutzes erneuert.

Das Bauwerk hat eine besondere Bedeutung, indem es den Wasserabfluss vom Windebyer Noor in das Hafenbecken und damit in die Ostsee reguliert. Der Neubau weist die gleichen Querschnitte auf wie das Altbauwerk, um das ökologische Gleichgewicht im Noor zu gewährleisten und erhält unter anderem neue, steuerbare Stemmtore als Beitrag zum Hochwasserschutz.

Nach dem Rückbau des alten Noorkanaltunnels besteht zukünftig eine direkte Anbindung des Noors an das Durchlassbauwerk, durch welches auch zukünftig neben der Wasserverbindung die Leitungstrassen für die Ver- und Entsorgung zwischen den nördlichen und südlichen Stadtteilen Eckernfördes verlaufen.

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Rückbau Noorkanal

Das ca. 170 Meter lange Bauwerk stellt seit der Verfüllung des Noors vor rund 100 Jahren die unterirdische Verbindung zwischen dem Windebyer Noor und dem Binnenhafen/der Ostsee dar. Im Zuge der Realisierung der Nooröffnung wird das marode Bauwerk ersetzt und die Verbindungsfunktion durch die Wiederherstellung der offenen Wasserfläche und die Erneuerung des Durchlassbauwerks übernommen. Durch den Abbruch und die Verfüllung des Noorkanals werden zusätzliche Flächen für die Neuentwicklung mit Wohnbebauung südöstlich der zukünftigen Wasserfläche verfügbar.

Uferwand und Wasserfläche

Mit einer rund 6.000 Quadratmeter großen und bis zu 2 Meter tiefen Wasserfläche werden die historischen Stadtstrukturen der Nooröffnung wiederhergestellt und die Verbindung zwischen Windebyer Noor und Binnenhafen/Ostsee gewährleistet.

Die Wasserverbindung führt auch zukünftig vom Noorgraben im Bereich des Bahndamms bis zum Durchlassbauwerk unter dem Steindamm. Eine Uferwand aus Spundwänden ermöglicht auf der südöstlichen Seite die Realisierung einer Uferpromenade und Bauflächen für die zukünftige Wohnbebauung. Auf der nordwestlichen Seite wird ein flach verlaufender Übergang von der öffentlichen Grünfläche in die Wasserfläche umgesetzt.

Grünfläche mit Spielplatz

Entwickelt wird ein flach verlaufendes Westufer mit Rasen- und Wiesenflächen als Übergang zur Wasserfläche. Integriert in die Grünflächen des Westufers entstehen Spiel- und Aufenthaltsbereiche mit standortgerechten Laubbäumen sowie Wegeverbindungen für den Fuß- und Radverkehr, die losgelöst vom Kfz-Verkehr verkehrssicher durch die Parkanlage führen.

Auf der gegenüberliegenden Seite wird entlang des Ostufers ein öffentlicher Promenadenweg vom Schulweg bis zum Steindamm verlaufen.

Am Nordufer der Wasserfläche werden Noorterrassen als grün geprägte Aufenthaltsfläche ausgebildet, die sich südlich an den Steindammplatz anschließen und über bepflanzte Rasenplateaus mit Sitzmöglichkeiten zur Wasserfläche abgestuft den Blick zum Noor eröffnen.

Stützwände

Zur Umsetzung und Sicherung des senkrechten Geländesprungs zwischen der öffentlichen Uferpromenade und den Flächen für die wohnbauliche Entwicklung auf der südöstlichen Seite der Wasserfläche wird parallel zur Uferkante die Errichtung einer Winkel-Stützmauer erforderlich.

Brückenbau

Östlich der vorhandenen Bahnstrecke ist parallel zum Bahndamm eine Wegeverbindung für den Fuß- und Radverkehr mit zwei Brückenbauwerken über die Noorstraße und den Noorgraben geplant, wodurch eine Anbindung und Verbesserung des vorhandenen Wegenetzes erfolgt.

Straßenbau

Mit den Straßenbaumaßnahmen im Sanierungsgebiet sind Tiefbauarbeiten der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sowie gestalterische Umbaumaßnahmen der Straßenräume und Verkehrsflächen verbunden.

Der Steindammplatz und die Reeperbahn werden zukünftig eine untergeordnete Rolle für den Kfz-Verkehr einnehmen und in der Art der Oberflächengestaltung als verkehrsberuhigte Bereiche ausgebildet. Die zur B 76 führenden Straßen Noorstraße und Schulweg werden Ihrer Erschließungsfunktion entsprechend gestaltet.

In der Gestaltungskonzeption wird die Verwendung von innenstadttypischen Materialien und Ausstattungselementen sowie die Anforderungen an eine möglichst barrierearme Ausbildung der Verkehrsflächen berücksichtigt.

Steindamm

Der Steindamm wird auch zukünftig im nördlichen Bereich an den Knotenpunkt Noorstraße/Gaethjestraße und im Süden an die Reeperbahn angebunden. Zusätzlich werden die Hafenpromenade, die Langebrückstraße sowie die neue Erschließungsstraße des Wohnquartiers südöstlich der Wasserfläche an die Verkehrsfläche des Steindamms angeschlossen.

Neben der infrastrukturellen Bedeutung des Steindamms mit Verbindungsfunktion für die Ver- und Entsorgung der Eckernförder Stadtteile hat dieser als Bindeglied zwischen Binnenhafen, Altstadt und Noor auch eine große Bedeutung für die Aufenthaltsqualität im Innenstadtbereich.

Im Zuge der Sanierungsmaßnahme wird ein durch Geschwindigkeitsreduzierung verkehrsberuhigter Platz ausgebildet. Die Flächen des Steindamms sind vorrangig Fußgängerinnen und Fußgängern vorgehalten und werden mit Gehwegen sowie Aufenthalts- und Verweilmöglichkeiten gestaltet. In südliche Richtung geht die urbane Platzfläche in die gestuften Rasenplateaus der Noorterrassen über, welche den Übergang zur Wasserfläche und umgebenden Parkanlage der Nooröffnung darstellen.

Reeperbahn & Langebrückstraße

Die Neuausbildung des Steindamms geht mit einer Verschwenkung der nördlichen Reeperbahn einher, bevor diese auf den Steindamm führt. Auch der weitere Straßenraum der Reeperbahn in südliche Richtung bis zum Kreuzungsbereich Schulweg sowie die Langebrückstraße werden umgestaltet und zusätzliche Bepflanzungen und Sitzmöglichkeiten umgesetzt.

Die Fahrbahn wird für Kraftfahrzeuge und Radverkehr gemeinsam nutzbar. Zusätzlich werden beidseitig die Gehwege erneuert und der Gehwegabschnitt um die Bushaltestelle im südlichen Bereich der Reeperbahn großzügig und übersichtlich ausgebildet.

Schulweg & Noorstraße

Die Gestaltung der Noorstraße und des Schulwegs sieht eine Erneuerung der Fahrbahnen mit einer Asphaltoberfläche vor. Das Separationsprinzip wird aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens als Erschließungsstraßen in die Innenstadt stärker ausgeprägt sein als in der Reeperbahn. Aus diesem Grund werden die beidseitig gepflasterten Gehwege sowohl optisch als auch physisch stärker von der Fahrbahn abgegrenzt. Entlang des Straßenrandes des Schulwegs ist die Neupflanzung von Bäumen vorgesehen.

Konzeptvergabe

Eingebunden in den neuen Stadtraum entsteht südöstlich der Wasserfläche ein neues Wohnquartier mit kleinteiligem Gewerbe. Entlang der Uferzonen an der Noorstraße und auf dem Steindamm ist darüber hinaus eine gewerbliche Neubebauung geplant, die das Nutzungsangebot für die Einwohnerinnen und Einwohner sowie für die Besucherinnen und Besucher der Stadt erweitert.

Das Sanierungsrecht sieht die Veräußerung der zuvor von der Stadt erworbenen und für eine Neuentwicklung wieder nutzbar gemachten Flächen vor. Aus diesem Grund werden Grundstücke in den Bebauungsplangebieten Nr. 62 Teilbereich I und Teilbereich II in Konzeptvergabeverfahren vermarktet.

Sowohl für das zukünftige Wohnquartier als auch für den Bereich des Steindamms als Bindeglied von Innenstadt, Binnenhafen und dem Naturraum Windebyer Noor werden langfristig tragfähige Nutzungskonzepte sowie attraktive bauliche Lösungsvorschläge gesucht. Über den Zuschlag für die Grundstücke entscheidet dabei die Qualität der eingereichten Unterlagen mit Darstellung und Erläuterung der konzeptionellen Überlegungen.

Bebauungsplan Nr. 62 Teilbereich I

FAQ

Was ist unter Städtebauförderung zu verstehen?

In den Programmen der Städtebauförderung werden Finanzhilfen für Investitionen in die Erneuerung und Entwicklung von Städten und Gemeinde bereitgestellt. Damit sollen Kommunen als Wirtschafts- und Wohnstandort gestärkt werden.

Finanziert werden die Maßnahmen innerhalb der Städtebauförderung über eine Drittelfinanzierung. Das bedeutet, die Fördermittel des Bundes und der Länder werden durch Mittel der Kommune ergänzt. Bund, Land und die jeweilige Kommune sind mit je einem Drittel beteiligt. Die Gesamthöhe der Fördermittel ist vorab nicht festgelegt. Kommunen können sich jährlich über eine Antragstellung auf diese Finanzierungshilfen bewerben.

Die Städtebauförderungsmittel können grundsätzlich mit anderen Finanzierungs- und Fördermitteln kombiniert werden. Je nach Förderprogramm wird dies im Einzelfall geprüft.

Was sind städtebauliche Sanierungsmaßnahmen?

Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen werden Gebiete mit städtebaulichen Missständen und Funktionsverlusten als Orte zum Leben, Wohnen und Arbeiten erhalten und weiterentwickelt.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind gebietsbezogen. Durch die Sanierung werden städtebauliche Missstände in einem bestimmten Gebiet und nicht nur auf einzelnen Grundstücken behoben.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen setzen sich aus verschiedenen Einzelprojekten zusammen, die über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden. Diese Projekte sind zur Umsetzung der Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich und tragen zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts bei.

Einzelmaßnahmen sind z. B.

  • der Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinde
  • die Freilegung eines Grundstücks
  • die Aufstellung eines Bebauungsplans
  • die Herstellung oder Umgestaltung einer Straße, eines Platzes oder einer Grünanlage

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Wie läuft eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme ab?

1. Phase: Vorbereitung der Sanierung (vgl. § 140 BauGB)

In der ersten Phase werden unter anderem die Ziele und Zwecke der Sanierung bestimmt. Im Rahmen sogenannter vorbereitender Untersuchungen wird eine umfangreiche Analyse der städtebaulichen Situation des Stadtgebiets erstellt – das Ergebnis ist ein zukunftsfähiges Sanierungskonzept.

2. Phase: Durchführung der Sanierung (vgl. § 146 ff. BauGB)

Die Durchführung im engeren Sinn umfasst die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. Grundlage ist die Sanierungssatzung und das Sanierungskonzept.

Ein Großteil der Einzelmaßnahmen wird von der Gemeinde veranlasst, unter anderem die Umgestaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die Durchführung privater Baumaßnahmen erfolgt, wie auch außerhalb von Sanierungsgebieten, durch die Eigentümerinnen und Eigentümer.

3. Abschluss der Sanierung (vgl. §§ 154, 162 f. BauGB)

Der Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erfolgt durch die Aufhebung der Sanierungssatzung. Sobald die Aufhebungssatzung rechtsverbindlich ist, werden im Grundbuch die Sanierungsvermerke gelöscht. Nach Abschluss der Sanierung ist laut Gesetz eine Ausgleichsbetragserhebung durchzuführen.

Was ist ein treuhänderischer Sanierungsträger?

Zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme kann die Gemeinde einen Sanierungsträger beauftragen. Infolge einer öffentlichen Ausschreibung ist die BIG Städtebau GmbH – ein Unternehmen der BIG-BAU – als treuhänderischer Sanierungsträger für die Stadt tätig.

Was ist ein Sanierungsgebiet?

Im Zuge der Vorbereitung der Sanierung kann die Gemeinde durch eine Sanierungssatzung ein Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Auch hierfür gelten die allgemeinen Voraussetzungen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, also insbesondere das Vorliegen städtebaulicher Missstände und die Erforderlichkeit, diese durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben.

Die Gemeinde darf die Sanierungssatzung erlassen, wenn die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. 

Mit dem Sanierungsgebiet bzw. der Sanierungssatzung ergeben sich rechtliche Möglichkeiten zur Unterstützung und Steuerung der Sanierung. Die Festlegung eines Sanierungsgebiets wird daher bei der Vorbereitung der Sanierung sorgfältig geprüft.

Was ist ein Sanierungsvermerk?

Jedes Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet erhält einen Sanierungsvermerk im Grundbuch. Der Sanierungsvermerk weist darauf hin, dass eine Sanierung nach Baugesetzbuch durchgeführt wird und dass die Bestimmungen des Baugesetzbuches und hier das besondere Städtebaurecht gemäß §§ 136 ff. BauGB zu beachten sind.

Diese Eintragung bezweckt, dass das Grundbuchamt und interessierte Personen von der Tatsache des Bestehens einer Sanierungssatzung und ihrer Rechtsfolgen, soweit sie für den Grundstücksverkehr Relevanz hat, Kenntnis erhalten und ihr Verhalten hierauf einrichten können.

Der Sanierungsvermerk ist kein belastendes Recht und wird ohne Rangstelle im Grundbuch vermerkt.

Was bedeutet die sanierungsrechtliche Genehmigung?

Neben den geplanten Maßnahmen zur Erneuerung des Gebietes hat die Festlegung des Sanierungsgebietes rechtliche Auswirkungen für die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie für Erbbauberechtigte.

Nach § 136 BauGB ist die einheitliche und zügige Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse. Hierzu gehört auch, dass im Sanierungsgebiet verschiedene private Vorhaben und Investitionen abgestimmt und durch die Gemeinde genehmigt werden müssen. Dabei prüft die Gemeinde, ob das beabsichtigte Vorhaben oder der Rechtsvorgang zu den Sanierungszielen bzw. zum Sanierungskonzept passt.

Genehmigungen können in Einzelfällen versagt werden, wenn dadurch die Sanierung voraussichtlich wesentlich erschwert, verhindert oder unmöglich wird. Die Gemeinde besitzt durch diese Regelung eine Kontrollfunktion bei der Durchführung der Sanierung und kann im Einzelfall – unter den engen Voraussetzungen des § 145 BauGB – den Sanierungszielen zuwiderlaufende Absichten und Vorhaben verhindern.

Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Gemeinde zu entscheiden. In besonders gelagerten Fällen kann die Entscheidungsfrist um bis zu drei Monate verlängert werden. Wird für das Vorhaben auch eine Baugenehmigung benötigt, ist die Prüffrist zwei Monate. In solchen Fällen kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden.

Was sind genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge?

Nach §§ 144, 145 BauGB sind für die Dauer des Sanierungsverfahrens beispielweise folgende Veränderungen genehmigungspflichtig:

  • der Verkauf eines Grundstückes
  • die Teilung eines Grundstückes
  • die Bestellung eines Erbbaurechts
  • die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder einer anderen dinglichen Grundstücksbelastung im Grundbuch
  • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
  • Mietverträge und vergleichbare Nutzungsvereinbarungen auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr
  • Errichtung, Änderung, Beseitigung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
  • Grundsätzlich Baumaßnahmen auf Grundstücken sowie an und in Gebäuden, auch wenn sie nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht genehmigungspflichtig sind

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Werden private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen unterstützt?

Für Personen mit Grundeigentum im Sanierungsgebiet gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, besondere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten bei Baumaßnahmen zu nutzen.

Wenn bei privaten Modernisierungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden Missstände und Mängel (im Sinne des § 177 BauGB) beseitigt werden, können für die Baukosten erhöhte steuerliche Absetzungen nach §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden.

Vor Beginn der Bauarbeiten ist dazu der Abschluss einer Vereinbarung mit der Kommune erforderlich, damit nach Fertigstellung der privaten Sanierungsmaßnahmen und Nachweis der Kosten eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden kann.

Was ist unter der Ausgleichsbetragserhebung zu verstehen?

Nach Abschluss der Sanierung wird die Sanierungssatzung aufgehoben. Sofern dann Grundstücke im Sanierungsgebiet durch die umgesetzten Maßnahmen bei der Sanierung einen Lagewertvorteil (sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung) erfahren haben, ist die Kommune verpflichtet, Ausgleichsbeträge von Personen mit Grundeigentum zu erheben (§§ 152 bis 156 BauGB).

Den deutlich überwiegenden Teil der Kosten für die geplanten Maßnahmen trägt die öffentliche Hand über Fördermittel und eigene Mittel der Stadt. Eine Beteiligung an den Kosten der Sanierung erfolgt entsprechend der durch die Sanierung hervorgerufenen Erhöhung des Bodenwertes der einzelnen Grundstücke. Straßenausbaubeiträge oder Anliegerbeiträge fallen dagegen nicht an. Die Kostenbeteiligung für Erschließungsarbeiten erfolgt mit dem Ausgleichsbeitrag.

Wie wird ein Ausgleichsbetrag ermittelt?

Die Ausgleichsbetragsberechnung erfolgt nicht kostenorientiert und ist unabhängig von den Gesamtaufwendungen für die Sanierung. Es findet keine Umlage der Gesamtkosten für die Sanierung oder der Kosten für Einzelmaßnahmen statt.

Der unabhängige Gutachterausschuss des Kreises ermittelt nach Abschluss der Sanierung, ob Grundstücke einen Lagewertvorteil bzw. eine Bodenwertsteigerung durch die umgesetzten Maßnahmen erhalten haben.

Der zu entrichtende Ausgleichsbetrag bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche oder tatsächliche Neuordnung innerhalb des Sanierungsgebietes ergibt (Endwert). 

Hierbei wird jedes Grundstück einzeln betrachtet und die mögliche Abschöpfung betrifft nur den Bodenwert. Die allgemeine Entwicklung des Grundstücksmarktes oder auch die Wertentwicklung der Gebäude auf den Grundstücken werden ausgeklammert.

Wenn für Grundstücke im Sanierungsgebiet keine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung festgestellt wird, entfällt der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück.

Kontakt

Stadt Eckernförde
Bauamt

Doreen Höhling-Schimann
Hochbau/Planung

Olav Meins
Tiefbau

BIG Städtebau GmbH – ein Unternehmen der BIG-BAU
Treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt Eckernförde

Daniel Kreutz
Projektleitung